bepeg
GMS-Biogasanlagen
bepeg- GMS-Biogasanlagen eignen sich besonders für die dezentrale Produktion von regenerativer Energie.
Aufgrund seiner kompakten und einfachen Bauweise und robuster Anlagentechnik, bei optimaler Energieausbeute und variablen Nutzungsmöglichkeiten eignet sich der Anlagentyp GMS zur dezentralen Installation.
Als Energieversorger für abgelegene Urbanisationen hat GMS weltweit gute Changen ländliche Gebiete klimafreundlich, konfliktfrei und zukunftsfähig zu versorgen.
Insbesondere abseits gelegene Regionen der Entwicklungs- / Schwellenländer in gemäßigten Klimazonen wird eine autarke Energieversorgung ohne Netz- Infrastruktur ermöglicht.
bepeg GMS-Biogasanlagen sind „Alleskönner“!
Sie eignen sich besonders zur Co-Vergärung von Substraten, die dem Anlagenbetrieb lediglich und wechselnd in kleineren Chargen zur Verfügung stehen.
Als Beispiel seien hier genannt:
H-Mist + Grassilage + Rezyklat
H-Mist +Getreideabfall + Rezyklat
H-Mist + Kartoffelabfall + Rezyklat
H-Mist + Obst-Trester+ Rezyklat
H-Mist + Schlachtabfälle + Stroh
Rübenschnitzel + Gras + Gülle
Rübenblattsilage + Mist + Gülle
Durch die Reaktor-Bauweise als Mehrkammer-/Wechselbehälter-Anlage ist auch die Möglichkeit gegeben, gleichzeitig parallel unterschiedliche Substratkombis zu verarbeiten.
Energieeffizienz in der Broiler- Mast
Bekannterweise sind Broiler- Mastanlagen Energiefresser und haben von daher nach Außen im Hinblick auf die Klimarelevanz ein negatives Image.
Da der hohe Energieverbrauch nicht nur die Umwelt sondern auch die Bilanz der Anlagen-Betreiber in erheblichem Umfang belastet, sollte die Entscheidung zum Umstieg aus fossiler auf regenerative Energie aus eigener Produktion leicht fallen.
Durch Verarbeitung von Hühnermist in bepeg- GMS-Anlagen zu Natur-Gas wird der Kreislauf in der Broilermast geschlossen!
bepeg hat das mehrstufige Wechselbehälter-Verfahren zur Natur-Gas-Produktion nicht erfunden.
– aber komplett neu definiert!
Die Verarbeitung von betriebseigenem H-Mist in bepeg GMS-Natur-Gas-Anlagen steigern die Erlöse aus der Hähnchenmast um 100%!
Biogasanlagen der bepeg
Das Anlagenkonzept der bepeg bio-e-power-engineer-group zur Fermentation von Geflügelmist in einer gekapselten Anlage ist die Schlüsseltechnologie für die gesamte Geflügelbranche.
Gesetzliche und administrative Vorgaben
Rechtliche Anforderungen an Biogasanlagen
Das Betreiben von Biogasanlagen unterliegt rechtlichen Anforderungen sowohl in Bezug auf den Bau und Betrieb der Anlagen als auch die Verwertung des in den Anlagen erzeugten Gärrückstandes.
Genehmigung von Biogasanlagen
Unabhängig davon, ob die Anlage bau- oder immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist, sind die Anforderungen an Bauprodukte und Bauarten nach der NBauO einzuhalten.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Biogasanlagen beurteilt sich nach §29 ff BauGB. Hierbei ist zwischen der Genehmigung einer baulichen Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und im Innenbereich sowie im Außenbereich zu unterscheiden.
- Dorfgebiet §5 Abs. 2 Nr. 6
als sonstiger, nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb
- Mischgebiet §6 Abs. 2 Nr. 4
als sonstiger, nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb
- Kerngebiet §7 Abs. 2 Nr. 3
als sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb
- Gewerbegebiet §8 Abs.2 Nr. 1
als Gewerbebetrieb aller Art
- Industriegebiet §9 Abs. 2 Nr. 1
als Gewerbebetrieb aller Art
Eine planungsrechtliche Grundlage kann auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß §12 BauGB sein.
Im Außenbereich ist eine Biogasanlage gem. §35 Abs.1 Nr. 6 BauGB zulässig, wenn sie der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nrn. 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nr. 4 der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang
mit dem Betrieb
b. die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder
überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach
den Nrn. 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c. es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben
und die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet
nicht 0,5 MW.
Baurechtliches Genehmigungsverfahren
Biogasanlagen mit einer Durchsatzleistung von weniger als 10 Tonnen je Tag bzw. von weniger als 1 Tonne je Tag, wenn Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, eingesetzt werden (Ziffer 8.6 b Anhang 4. BImSchV), oder Verbrennungsmotorenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt weniger als 1 MW (Ziffern 1.4 / 1.5 Anhang 4. BImSchV) bedürfen keiner immissionsschutzschutzrechtlichen Genehmigung, sondern sind nach Baurecht zu genehmigen.
Zusätzlich ist eine gesonderte Zulassung gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erforderlich.
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
Biogasanlagen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen je Tag oder mehr, in denen nicht gefährliche Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, eingesetzt werden (Ziffer 8.6 b Anhang 4. BImSchV), oder einer Verbrennungsmotoren- oder Gasturbinenanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von einem 1 MW oder mehr (Ziffern 1.4 / 1.5 Anhang 4. BImSchV), oder fluide Gärrestelager mit einem Fassungsvermögen von 2.500 m³ oder mehr (Ziffer 9.36 Anhang 4. BImSchV) bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Bei Zuordnung zu den Wirtschaftszweigen Energieerzeugung oder Abfallentsorgung ist die Anlage vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt immissionsschutzrechtlich zu überwachen.
Anlagen welche täglich mit mehr als 10 t Substrat befrachtet werden unterliegen automatisch den Zwängen des Genehmigungsverfahren nach dem Immissionsschutzrecht.
Anforderungen an Biogasanlagen
Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Biogasanlagen (also nach Baurecht zu genehmigende Anlagen) sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken (§22 BImSchG).
Bei den immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten weitergehende Anforderungen (§5 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft dürfen nicht durch den Betrieb der Anlagen hervorgerufen werden.
Gegen das Entstehen derartiger Einwirkungen und Gefahren ist Vorsorge, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
Vorgaben in Bezug auf die Begrenzung von Emissionen und Immissionen bei Biogasanlagen finden sich in der Technischen Anleitung Luft (TA Luft), z.B. technische Anforderungen und Emissionswerte für die Motorenabgase. Die Grenzwerte stellen den Stand der Luftreinhaltetechnik dar. Die zulässigen Immissionswerte einschl. der Mess- und Prognoseverfahren für Gerüche sind in der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) festgelegt.
Daneben sind Geräusche die durch Verbrennungsmotoren oder dem der Anlage zuzurechnenden Anlieferverkehr, entstehen nach der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) zu begrenzen.
Biogasanlagen müssen sicherheitstechnisch mindestens den "Sicherheitsregeln für landwirtschaftliche Biogasanlagen" des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften entsprechen. Die Maschinenrichtlinie des Verbandes ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Soweit in den Anlagen in mehr als nur untergeordneten Mengen Bioabfälle eingesetzt werden, sind bei der Festlegung der betrieblichen Genehmigungsauflagen die Anforderungen an die Betriebsorganisation und Dokumentation zu beachten. Diesbezüglich sind Abstimmungen mit der zuständigen Veterinärbehörde und gegebenenfalls der Landwirtschaftskammer zu treffen.
Soweit das Substrat Treibsel tierische Reste und Kadaver enthält, was in den seltensten Fällen auszuschließen ist, sind die Anforderungen (technische Hygienisierungsmaßnahmen) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und die entsprechenden Vorschriften aus dem „Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz“ (Tier- NebG) sowie die Anforderungen der Tierische Nebenprodukt-Beseitigungsverordnung (TierNebV), die auch umfangreiche Regelungen für Biogasanlagen enthält, zu beachten.
Die wasserrechtlichen Anforderungen an Biogasanlagen ergeben sich maßgeblich aus der Einstufung der Anlagen nach dem Niedersächsischen Wassergesetz - NWG und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - VAwS.
Die im Sinne der VAwS technischen und betrieblichen Anforderungen an Biogasanlagen sind an das Wasserergefährdungspotenzial der in einer Biogasanlage eingesetzten Substrate und damit auch der Gärrückstände gekoppelt. Die maßgebenden Regelungen sind in der mit Erlass vom 15.11.2006 eingeführten Veröffentlichung „Errichtung und Betrieb von Biogasanlagen - Anforderungen für den Gewässerschutz“ aufgeführt.
Zulässigkeit von Einsatzstoffen/Substraten in Biogasanlagen
In Biogasanlagen, deren Gärrückstände zur Verwertung auf landwirtschaftlich genutzten Böden bestimmt sind, dürfen nur solche Stoffe eingesetzt werden, die sich für eine landbauliche Verwertung nach der Behandlung in der Biogasanlage - gemessen an den bestehenden rechtlichen Anforderungen - uneingeschränkt eignen.
Dazu gehören auch Bioabfälle, die grundsätzlich für die Verwertung auf Flächen geeignet und in Anhang 1 Bioabfallverordnung (BioAbfV) genannt sind und keine tierischen Nebenprodukte darstellen.
In Anhang 1 Nr. 2 BioAbfV sind darüber hinaus auch die mineralischen Abfälle genannt, die als Zuschlagstoffe grundsätzlich für die Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden geeignet sind.
Bioabfälle und tierische Nebenprodukte müssen zugleich die Anforderungen des Düngemittelrechts erfüllen. Nur die Schadstoff-Grenzwerte der BioAbfV sind gegenüber dem Düngemittelrecht vorrangig.
Soweit es sich bei den Einsatzstoffen um Bioabfälle ohne tierische Nebenprodukte handelt, gelten die Anforderungen der BioAbfV für die Behandlung der Stoffe sowie die Verwertung der Gärrückstände.
Für Anlagen, in denen Treibsel mit (vermuteten) tierischen Resten und Kadavern eingesetzt werden, gelten die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung.
Werden sowohl Bioabfälle als auch tierischer Reste vergoren, gelten die Anforderungen beider Rechtsgebiete gleichzeitig, d. h. bei Parallelvorschriften die jeweils strengere Anforderung.
Anforderungen an Gärrückstände nach Bioabfallverordnung
Wird in Biogasanlagen Treibsel ohne (Schadstoff-)Kontaminationen verarbeitet, ist neben der Zulässigkeit als Einsatzstoff auch die der Ausbringung des erzeugten Gärrückstandes zu beurteilen.
Es gelten die Schadstoffgrenzwerte der Bio-AbfV und ggf. weitere von der zuständigen Behörde für den Einzelstoff festgesetzte Schadstoffgrenzwerte.
Bei der Behandlung und der Ausbringung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden sind die Anforderungen der BioAbfV bezüglich Mengenbeschränkungen und Nachweispflichten hinsichtlich der seuchen- und phytohygienischen Undenklichkeit zu beachten.
Auch hier gilt die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und TierNebV.
Düngemittelgesetz, Düngemittelverordnung
Anforderungen des Düngemittelrechts sind hinsichtlich der zulässigen Einsatzstoffe, der zulässigen Schadstoffgehalte und der Ermittlung der Nährstoffgehalte als Grundlage für eine pflanzenbedarfsgerechte Düngung einzuhalten. Für den zulässigen Schadstoffgehalt von eingesetzten Bioabfällen gilt vorrangig die BioAbfV.
Die erforderlichen Begrenzungen der Einsatzstoffe und die Untersuchungspflichten werden im Genehmigungsbescheid festgelegt. Die genannten Begrenzungen und Prüfanforderungen gelten sowohl wenn die vergärten Rrückstände in den Verkehr gebracht als auch bei einer Ausbringung auf betriebseigenen Flächen (vgl. §8 Abs. 1 DüV).
Gärrückstände, die als Düngemittel in Verkehr gebracht werden sollen, müssen grundsätzlich einem zugelassenen Düngemitteltyp nach der Düngemittelverordnung entsprechen.